Maklerprovisionen – wer muss eigentlich zahlen?

Welche Neuigkeiten gibt es zu den Maklerprovisionen, wer muss eigentlich zahlen?

Aktuell sind die Höchstbeträge für Maklerprovisionsansprüche in der Immobilienmaklerverordnung geregelt. Der Makler kann als Doppelmakler tätig werden und die Maklerprovision sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter einfordern. Der Immobilienmakler darf dazu noch die 20% gesetzliche Umsatzsteuer verrechnen.

Wie hoch darf sie sein (bei Miete und bei Eigentum)? Gibt es einen Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen?

Seit 01.09.2010 beträgt die Maklerprovision bei unbefristeten oder auf mehr als 3 Jahre befristeten Mietverträgen maximal 2 Monatsmietzinse bei der Vermietung von Haupt- oder Untermieten von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Maklerprovision bei einem bis maximal 3 Jahre befristeten Mietvertrag maximal 1 Monatsmietzins

Verkauf/Eigentum:

Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft, kann der Immobilienmakler in der Regel sowohl mit dem Verkäufer als auch mit Käufer eine Provision vereinbaren. Die Höhe der Provision richtet sich dabei nach der Höhe des Kaufpreises. Die folgenden Werte sind in der Immobilienmaklerverordnung angegeben und verstehen sich als Obergrenzen:
  • Preis bis 36.336,42 Euro: maximal vier Prozent des Kaufpreises
  • Preis zwischen 36.336,42 Euro und 48.448,51 Euro: 1.453,46 Euro
  • Preis über 48.448,51 Euro: maximal drei Prozent des Kaufpreises
Dazu kommen noch 20 Prozent Umsatzsteuer.

Wann darf ein Makler eine Provision verlangen? Gibt es auch die Möglichkeit zur Rückerstattung bei Fehlverhalten? Was sind die Pflichten eines Maklers?

Grundsätzlich darf der Immobilienmakler die Provision erst dann einfordern, wenn der von ihm vermittelte Mietvertrag auch wirklich rechtswirksam zustande gekommen ist. Bevor der Maklervertrag geschlossen wird und insbesondere während der Laufzeit des Maklervertrages muss der Makler seinen Informations- sowie Aufklärungspflichten nachkommen und den Interessenten unter anderem alle wichtigen Daten und Informationen über die Immobilie mitteilen. Zudem muss er ihn schriftlich über folgende Punkte informieren: Er muss
  • auf seineTätigkeit als Makler hinweisen
  • eine Übersicht über dievoraussichtlichen Kosten und Nebenkosten, beispielsweise Grundsteuer, geben
  • gegebenenfalls auf ein Naheverhältnis zum Auftraggeberhinweisen – beispielsweise für den Fall, dass der Makler mit diesem verwandt ist.
  • gegebenenfalls auf seine Tätigkeit als Doppelmaklerhinweisen – zum Beispiel, wenn er sowohl für Mieter als auch für Vermieter tätig wird.
  • auf die Vermittlungsprovision und deren Höhe

Die Maklerprovision ist z.b. unzulässig, wenn:

  • der Immobilienmakler auch gleichzeitig Vertragspartner des Mietvertrages ist (z. B. Eigentümer des Hauses)
  • der Mietvertrag mit einem Angehörigen des Immobilienmaklers abgeschlossen wird, mit dem er eine sehr enge und intensive Nahbeziehung hat (z. B. Mietvertrag mit Ehefrau oder Tochter des Maklers)
  • der Immobilienmakler mit dem Vermieter in einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Nahverhältnis steht und Sie nicht unverzüglich darauf hinweist
  • der Immobilienmakler, der zugleich Hausverwalter des Mietobjektes ist, keine über die durch das Verwaltungshonorar gedeckten Tätigkeiten für den Mietvertragsabschluss fördernde Aktivitäten setzt, wie z. B. Inserataufgabe oder Besichtigung der Wohnung

Weihnachtsdekoration – was ist erlaubt?

In der Weihnachtszeit stellt sich für viele Bewohner von Häusern/Wohnungen die Frage, wie viel Dekoration eigentlich erlaubt ist und ab wann Lichterketten und weitere Weihnachtsaccessoires vielleicht sogar rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten.

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