Verkauf/Eigentum:
Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft, kann der Immobilienmakler in der Regel sowohl mit dem Verkäufer als auch mit Käufer eine Provision vereinbaren. Die Höhe der Provision richtet sich dabei nach der Höhe des Kaufpreises. Die folgenden Werte sind in der Immobilienmaklerverordnung angegeben und verstehen sich als Obergrenzen:
- Preis bis 36.336,42 Euro: maximal vier Prozent des Kaufpreises
- Preis zwischen 36.336,42 Euro und 48.448,51 Euro: 1.453,46 Euro
- Preis über 48.448,51 Euro: maximal drei Prozent des Kaufpreises
Dazu kommen noch 20 Prozent Umsatzsteuer.
Wann darf ein Makler eine Provision verlangen? Gibt es auch die Möglichkeit zur Rückerstattung bei Fehlverhalten? Was sind die Pflichten eines Maklers?
Grundsätzlich darf der Immobilienmakler die Provision erst dann einfordern, wenn der von ihm vermittelte Mietvertrag auch wirklich rechtswirksam zustande gekommen ist. Bevor der Maklervertrag geschlossen wird und insbesondere während der Laufzeit des Maklervertrages muss der Makler seinen
Informations- sowie Aufklärungspflichten nachkommen und den Interessenten unter anderem alle wichtigen Daten und Informationen über die Immobilie mitteilen. Zudem muss er ihn schriftlich über folgende Punkte informieren: Er muss
- auf seineTätigkeit als Makler hinweisen
- eine Übersicht über dievoraussichtlichen Kosten und Nebenkosten, beispielsweise Grundsteuer, geben
- gegebenenfalls auf ein Naheverhältnis zum Auftraggeberhinweisen – beispielsweise für den Fall, dass der Makler mit diesem verwandt ist.
- gegebenenfalls auf seine Tätigkeit als Doppelmaklerhinweisen – zum Beispiel, wenn er sowohl für Mieter als auch für Vermieter tätig wird.
- auf die Vermittlungsprovision und deren Höhe