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Eigentümergemeinschaft: Was gilt es zu beachten?

Welche Vorteile bringt eine Eigentümergemeinschaft?

Für den Eigentümer einer Wohnung bedeutet eine Eigentümergemeinschaft mit Ihren Rechten und Pflichten in erster Linie Vorteile: Viel Arbeit wird durch die eingesetzte Verwaltung abgenommen, deren Aufgabe es ist, alle wichtigen Aufgaben der Instandhaltung und Wartung des Hauses zu organisieren.
Kosten werden gemeinsam von der Eigentümergemeinschaft getragen, beginnend von der Begrünung der Allgemeinflächen bis hin zur Renovierung des Hausdaches.

Auch die Bildung einer Rücklage ist einer der großen Vorteile einer Eigentümergemeinschaft. Die Rücklage, in die jeder Eigentümer einzahlt wird dann für die Reparatur von Allgemeinflächen der Anlage verwendet, wie Dächer, Heizungen etc.

Welche rechtlichen Aspekte sind vor dem Eingehen einer Eigentümergemeinschaft abzuklären?

Wer eine Wohnung kauft, wird Mitglied in einer Eigentümergemeinschaft. Man sollte daher schon vor dem Kauf prüfen, welche etwaige Besonderheiten dem WEG Vertrag unterliegen, um genau über die Pflichten und Rechte Bescheid zu wissen und ob diese Regelungen mit den persönlichen Lebensumständen zusammenpassen.

Besteht eine Liegenschaft aus mehreren Wohneinheiten, die nicht alle einer Person gehören, besteht entweder „schlichtes Miteigentum“ (also Eigentum nach Quoten) oder Wohnungseigentum.
Beim Wohnungseigentum erwirbt man neben dem Wohnungseigentumsrecht an der speziellen Wohneinheit immer auch ein Miteigentum an der Gesamtliegenschaft.
Rechtlich gesehen ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit. Alle Personen, denen zumindest eine Wohneinheit in der Liegenschaft gehört, sind Teil der Eigentümergemeinschaft. Wurde ein Verwalter bestellt, vertritt dieser die Eigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung treffen sich die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter und besprechen liegenschaftsbezogene Themen oder fassen entsprechende Beschlüsse, beispielsweise anstehende Renovierungsarbeiten ab.

Welche Pflichten hat die Eigentümergemeinschaft?

Pflege & Instandhaltung

Jedes Wohnungseigentumsobjekt muss vom jeweiligen Wohnungseigentümer so gewartet und instandgehalten werden, dass den anderen Eigentümer kein Nachteil entsteht (§ 16 Abs 3 WEG).

Beteiligung an Kosten

Jeder Miteigentümer einer Liegenschaft hat sich an den Bewirtschaftungskosten und Zahlungen zur Rücklage zu beteiligen. Wenn einzelne Eigentümer damit in Verzug gerät muss die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen und sich für die Rückstände der letzten sechs Monate sogar ein Vorzugspfandrecht eintragen lassen.

Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft

Wenn ein Eigentümer grob gegen seine Pflichten verstößt kann er auch auf Klage der übrigen Wohnungseigentümer aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden (§ 36 WEG). Im Speziellen wenn ein Wohnungseigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt, insbesondere wenn er Beiträge nicht leistet oder er von allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder auch seinem Wohnungseigentum einen „empfindlich schädigenden Gebrauch“ macht oder „durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber einem Wohnungseigentümer oder einer im Haus wohnenden Person einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht...“
Bei einem Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Anteil des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers versteigert und dieser erhält den daraus resultierenden Erlös.

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