In der eigenen Wohnung
Im Innenraum der eigenen Wohnung ist es grundsätzlich möglich zu dekorieren, was und wie man möchte. Man sollte natürlich die Substanz der Wohnung nicht nachhaltig beschädigen (z.B.: durch Montage von zu schwerer Dekoration etc.).
Für das Stiegenhaus wiederum, das zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört, gelten andere Regeln: Es handelt sich hier um die allgemeinen Teile des Hauses, hier dürfen weder Mieter noch Eigentümer ohne Zustimmung aller Miteigentümer des Hauses Dekoration anbringen- bespielsweise am Stiegengeländer- hier müssen alle Eigentümer des Hauses zustimmen, erst dann dürfte eine Lichterkette oder ähnliches angebracht werden.
Diffiziler gestaltet sich die Situation am eigene Balkon/Terrasse: Grundsätzlich gilt dass man diesen Bereich wie die Wohnung frei gestalten darf, solange die Dekoration ortsüblich ist. Natürlich darf auch hier die Substanz des Gebäudes nicht beschädigt werden. Will der Eigentümer/Mieter Teile der Fassade für seine Dekoration nutzen, die wieder Allgemeinfläche des Hauses darstellen, muss man als Mieter die Zustimmung des Vermieters und als Miteigentümer die Zustimmung aller anderen Miteigentümer des Hauses einholen. Die anderen Miteigentümer haben sonst Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Besitzstörungsansprüche- die für den Anbringer der Weihnachtsdekoration durchaus teure Folgen haben könnten.
Auch leuchtende Lichterketten werden oft zur Streitquelle zwischen Nachbarn. Diese Ketten beginnen oft erst mit Einbruch der Dunkelheit zu leuchten und blinken- wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Nachbarn nicht beeinträchtigt werden – zum Beispiel beim Schlafen gestört werden. Es sollte daher auf Blink-Effekte verzichtet werden – besonders zu späterer Stunde- es empfiehlt sich die diversen Weihnachtslichtquellen ab spätestens 22 Uhr abzuschalten.
Zusammengefasst ist es wohl am sichersten, schon im Vorfeld abzuklären, ob der Vermieter und die Nachbarn mit der geplanten Weihnachtsdekoration auf Balkon und Fassade einverstanden sind.