Wenn man zusammen eine Immobilie besitzt und sich trennt stellt dies meist keine einfache Situation dar. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie mit der Immobilie umgegangen werden kann.
Ein Großteil der getrennten Pärchen entscheidet sich dafür, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen.
Alternativ zum Verkauf ist es möglich, den Ex-Partner auszuzahlen oder eine Realteilung anzustreben. Bei Paaren, die nicht verheiratet waren, kommt es bei der Trennung wesentlich auf die Einträge im Grundbuch an, dies ist im Vorfeld des Immobilienkaufs auf jeden Fall zu bedenken.
Schafft es einer der Ex-Partner nicht alleine, die finanzielle Belastung durch die Immobilie zu stemmen, besteht die Möglichkeit, das Haus zu verkaufen. In diesem Fall wird der Verkaufserlös geteilt. Wenn beim Verkauf Schulden übrigbleiben, beispielsweise wenn der Verkaufserlös niedriger ist als die Restschuld, haften beide Ehepartner dafür.
Eine Alternative ist es, dass einer der Ehepartner als Alleineigentümer das Haus übernimmt. In diesem Fall muss er dem anderen Ehepartner die Hälfte des Verkehrswerts auszahlen.
Dabei muss oft ein weiterer Kredit aufgenommen werden. Die Bank, die das Darlehen gegeben hat, muss im Gegenzug den Ehepartner, der als Eigentümer ausscheidet, aus der Schuldhaft nehmen.
Derjenige Ehegatte, der im gemeinsamen Haus nach der Trennung wohnen bleibt, genießt einen Nutzungsvorteil und muss diesen ausgleichen. Sollte dabei ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, erhöht sich damit das zuzurechnende Einkommen. Sollten keine Unterhaltsansprüche bestehen, kann der ausgezogene Ehepartner eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines Eigentums beziehungsweise seiner Haushälfte verlangen. Die Nutzungsentschädigung errechnet sich nach dem Wohnvorteil und liegt damit in der Höhe, die für eine ähnliche Wohnung an Miete gezahlt werden müsste.
Ein gemeinsames Eigentum ist eine Alternative – auch dann, wenn nur einer der Partner im Haus wohnen bleibt. Allerdings muss dann eine Regelung bezüglich der Kosten, der Haftung, der Verwaltung und eines Ausgleichs, wie beispielsweise durch eine Mietzahlung, getroffen werden. Häufig wird diese Variante dann gewählt, wenn das Haus unbedingt behalten werden soll, beide aber nicht in der Lage sind, das Haus alleine zu bewirtschaften.
Will keiner der Partner im Haus bleiben oder reicht das Einkommen nicht, um dies zu ermöglichen, kann das Haus alternativ auch vermietet werden. Auch in diesem Fall muss klar geregelt sein, wie die Verwaltung erfolgt und wer für die Instandsetzung verantwortlich ist.
Eine weitere Option ist, die Immobilie in zwei Wohneinheiten umzubauen, die baulich voneinander abgeschlossen sind, wenn das möglich ist. Der Vorteil dabei ist dass beide Parteien in der Immobilie getrennt voneinander wohnen bleiben können und beide Parteien ihren jeweiligen Teil weiterverkaufen oder vermieten können.
Etwas anders sieht es aus, wenn sich Paare gemeinsam eine Immobilie kaufen, ohne verheiratet zu sein. Stehen beide im Grundbuch als Eigentümerpartnerschaft, kann derjenige, der auszieht, den Eigentumsanteil an den ehemaligen Partner verkaufen.
Die Bank kann bei einer finanzierten Immobilie von beiden Parteien, die den Kreditvertrag unterschrieben haben, Raten verlangen. Das trifft auch die Person zu, die ausgezogen ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, schon beim Hauskauf und beim Kreditvertrag entsprechende Vereinbarungen darüber zu treffen, was im Falle einer Trennung passiert.